Strom mit genauerer Herkunftsdeklaration
Der Bundesrat hat einer Teilrevision der Energieverordnung zugestimmt. Zum einen werden die Regeln für die Stromkennzeichnung verschärft. Sie sollen künftig dem Konsumenten mehr Transparenz über die Zusammensetzung des Strommix ermöglichen. Zum anderen hat der Bundesrat Präzisierungen und Ergänzungen für den praktischen Vollzug der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) formuliert. Die Änderungen werden am kommenden 1. Oktober in Kraft treten.
Stromanbieter müssen künftig genauer über die Herkunft des Stroms genauer informieren. Heute stammen gemäss UVEK durchschnittlich 20 Prozent des Stroms aus Schweizer Steckdosen aus nicht überprüfbaren Energieträgern. In Einzelfällen sind es sogar über 90 Prozent. Bereits heute haben die Anbieter die Pflicht, Anteile am Strommix von über 20 Prozent auszuweisen. Neu müssen die Anbieter bei der Deklaration alle vorhandenen Nachweise verwenden. Zudem müssen alle Produktionsanlagen mit Ausnahme der Kleinstanlagen ab 2013 im Schweizer Herkunftsnachweis-System erfasst werden. Mindestens einmal pro Jahr müssen die Stromunternehmen die Verbraucher über die prozentualen Anteile der verschiedenen Energieträger informieren. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, ob der Strom im In- oder Ausland produziert wird. Die zusätzliche Transparenz war in der Anhörung durchwegs begrüsst worden.
Präzisierungen zur KEV
Umstrittener waren bestimmte Präzisierungen zur Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV). Strom aus erneuerbaren Energien wird in der Schweiz seit Anfang 2009 mittels der KEV gefördert. Wer erneuerbare Energien anbietet, erhält eine Vergütung, um die Differenz zwischen den hohen Produktionskosten und dem Marktpreis auszugleichen. Alle Stromkonsumenten bezahlen dafür einen Zuschlag pro verbrauchter Kilowattstunde. Derzeit beträgt dieser 0,45 Rappen. Ab 2013 kann der Bundesrat ihn bedarfsgerecht auf maximal 0,9 Rappen erhöhen. Ab 2012 wird zudem ein neuer Zuschlag von 0,1 Rappen zur Finanzierung von Gewässerschutzmassnahmen erhoben. Dies hatte das Parlament beschlossen. Gegenstand der revidierten Energieverordnung sind auch die Vergütungssätze für die einzelnen Technologien und Anlagetypen. Neu kann der Bundesrat diese nicht mehr nur jährlich, sondern auch im Verlauf des Jahres anpassen. Die Höhe der Vergütungssätze erfährt vorläufig keine Änderung. Die Sätze werden gemäss UVEK derzeit vom Bundesamt für Energie überprüft. Allfällige Anpassungen werden gegen Ende 2011 in die Anhörung geschickt. Genauer geregelt wird ausserdem, wie Erneuerungen oder Erweiterungen von Anlagen gehandhabt werden müssen. Die revidierte Verordnung legt zudem eine generelle Sanktionsmöglichkeit bei Nichteinhalten der Mindestanforderungen fest; sie reicht von der temporären Herabsetzung der Vergütung bis zum Ausschluss aus der KEV.
In der Verordnung zur Umsetzung ist neu verankert, dass das Bundesamt für Energie unter Beizug anderer Ämter und der Kantone Empfehlungen erarbeitet, anhand derer beurteilt werden soll, ob sich ein Standort für eine Anlage eignet. Diese Änderung ist umstritten: Die Kantone hatten sie in der Anhörung abgelehnt. Sie sehen darin eine Beschneidung ihrer Kompetenzen. Umweltkreise hatten dagegen möglichst griffige Empfehlungen oder gar explizite Kriterien gewünscht. Es geht in erster Linie um Kleinwasserkraftwerke und Windenergieanlagen.

